Baumkontrolle

Der Baumeigentümer, egal ob Land, Stadt, Gemeinde oder Privatperson, ist nach BGB im Normalfall auch der Verkehrssicherungspflichtige. Hieraus ergibt sich nach §823 BGB eine Haftung für den Baumeigentümer.

Um sich als Baumeigentümer gegen Schadensersatzforderungen Dritter weitestgehend zu schützen, ist aus richterlicher Sicht eine Visuelle Kontrolle (Baumkontrolle) ausreichend (Urteil BGH vom 21.01.1965 und weitere).

 

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Sollten auch Sie von der gesetzlichen Verkehrssicherungsplicht betroffen sein und fachkundige Hilfe benötigen, finden Sie in mir als FLL zertifizierten Baumkontrolleur einen kompetenten Ansprechpartner.

Das sagt der Gesetzgeber:

§823 BGB (Schadensersatzpflicht)

Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Absatz 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

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Die FLL - Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. - mit Sitz in Bonn erstellt Regelwerke, die insbesondere bei Rechtsurteilen zur Urteilsfindung herangezogen werden. Am bekanntesten dürfte die sog. Baumkontrollrichtlinie sein, da diese für den gesamten öffentlichen Raum genutzt wird.

 

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